Satzung

§ 1  Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen "Athletik Club Heros Berlin e.V." (ACHB) und hat seinen Sitz in Berlin. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Berlin e.V., des Bundesverbandes Deutscher Gewichtheber e.V. und des Berliner Gewichtheber und Kraftsportverbandes e.V.
(2) Der Verein ist eine rechtsfähige Vereinigung.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports.
(2) Der Verein hat insbesondere den Zweck:
 a) den Schwerathletiksport zu pflegen,
 b) das Interesse dafür in die Öffentlichkeit zu tragen,
 c) Jugendliche sportlich zu fordern.
(3) Mittel zur Erreichung dieser Ziele sind:
 a) Durchführung eines geregelten Übungsbetriebes,
 b) Wettkämpfe und Werbeveranstaltungen,
 c) Aus- und Fortbildungslehrgänge,
 d) Teilnahme an auswärtigen Sportveranstaltungen,
 e) Mitgliederversammlungen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(6) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.


§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
1. den erwachsenen Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
 a) ordentlichen Mitgliedern,
 b) auswärtigen Mitgliedern,
 c) fördernden Mitgliedern,
 d) Ehrenmitgliedern
2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.


§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren Können nur mit schriftlicher Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
(3) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Gründe für eine Nichtaufnahme müssen nicht bekanntgegeben werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch
 a) Austritt,
 b) Ausschluß,
 c) Tod.
(5) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigung zum 30. Juni muß bis zum 15. Mai, die Kündigung zum 31. Dezember bis zum 15. November dem Vorstand vorliegen. Der Austritt von Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist durch einen gesetzlichen Vertreter zur erklären.
(6) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
 a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
 b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen in Höhe von 12 Monatsbeiträgen trotz Mahnung,
 c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportlichen Verhaltens,
 d) wegen unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen a), c) und d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7) Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge und anderer finanzieller Verpflichtungen bestehen. Die Pflicht der Rückgabe von vereinseigenen Materialien bleibt ebenfalls bestehen.
(8) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.


§ 5 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet  Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann ausnahmsweise einzelnen Mitgliedern den Beitrag stunden, ermäßigen oder erlassen.
(4) Besondere Umlagen können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.


§ 6 Haftung
(1) Für den Verein besteht keinerlei Haft- und Ersatzpflicht, insbesondere nicht für abhanden gekommene oder gestohlene Wertsachen, auch nicht im Falle der Verwahrung.
(2) Der Verein haftet nicht für eintretende Unfallschäden oder für Schäden sowie Schmerzensgeld aus unerlaubten Handlungen, die beim Sportbetrieb eintreten, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


§ 7  Maßreglung
(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
 a) Verweis,
 b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb des Vereins für die Dauer von bis zu vier Wochen.
(2) Der Bescheid über die Maßreglung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.


§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
 a) die Mitgliederversammlung,
 b) der Vorstand.



§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung. diese ist zuständig für:
 a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
 b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
 c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
 d) Wahl der Kassenprüfer,
 e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
 f) Genehmigung des Haushaltsplanes,
 g) Satzungsänderungen,
 h) Beschlußfassung über Anträge,
 i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
 j) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß„á vorgesehenen Ausschüssen,
 k) Auflösung des Vereins.
(2) Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt; sie soll im ersten Quartal durchgeführt werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
 a) der Vorstand beschließt oder
 b) 20 % der Mitglieder beantragen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben die gleichen Befugnisse wie Mitgliederversammlungen.
(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung missen bei Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 5 % der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird.
(6) Anträge können gestellt werden:
 a) von jedem Mitglied
 b) vom Vorstand.
(7) Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
(8) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung behandelt werden, es darf jedoch nicht über sie abgestimmt werden.
(9) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
(10) Der Versammlungsleiter ist berechtigt, Mitglieder, die seinen zur Leitung der Versammlung getroffenen Anordnungen nicht nachkommen oder sich ungebührlich benehmen, von der Versammlung auszuschließen.
(11) Der Versammlungsleiter kann immer das Wort ergreifen. Er ist befugt, Mitgliedern, die nicht zur Sache oder ungebührlich sprechen, das Wort zu entziehen.
(12) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Gewählt werden Können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.


§ 11 Vorstand
(1) Die Vereinsleitung wird gebildet durch den Vorstand. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:


Geschäftsführender Vorstand: Erweiterter Vorstand:
1. Vorsitzender Sportwart Gewichtheben
2. Vorsitzender Sportwart Kraftdreikampf
3. Vorsitzender Sportwart Rasenkraftsport
1. Kassierer Jugendwart Gewichtheben
2. Kassierer Sportwart Frauen
  Sportwart Fitness


(2) Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
(3) Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind:
 1. Vorsitzender,
 2. Vorsitzender,
 3. Vorsitzender,
 1. Kassierer und
 2. Kassierer.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten. Einer davon muß der 1. oder 2. Vorsitzende sein.
(4) Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt.
(5) Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbständig ergänzen.
(6) Jedes Vorstandsmitglied kann durch Beschluß einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit vor Abschluß der Amtszeit seines Postens enthoben werden.
(7) Der 1. Kassierer fuhrt die Kassengeschäfte. Er trägt für den Eingang der Zahlungen Sorge und leistet Zahlungen nach Anweisung des 1. Vorsitzenden. Er erledigt auch den auf das Rechnungswesen bezüglichen Schriftverkehr und stellt den Haushaltsplan auf. In seiner Abwesenheit übernimmt der 2. Kassierer die Aufgaben des 1. Kassierers. Die Kassenführung ist so vorzunehmen, daß sie jedem der drei Vorsitzenden zu jeder Zeit Einblick in die finanzielle Lage des Vereins gestattet.
(8) Der Vorstand hält regelmäßig Sitzungen ab. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Der Vorstand beschließt Ordnungen für die Durchführung des Sport- und Geschäftsbetriebes.
(10) Den Weisungen des Vorstandes und der Übungsleiter ist Folge zu leisten.


§ 12 Ausschüsse
       Zum Zwecke der Bearbeitung besonderer Angelegenheiten Können von der Mitgliederversammlung Ausschüsse gewählt werden. Der Vorstand ist berechtigt, an den Ausschusssitzungen teilzunehmen.


§ 13 Der Vorstand als Schiedsgericht
       Bei Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern ist der Vorstand als Schiedsgericht anzurufen. Ist ein Mitglied des Vorstands an einem Streitfall beteiligt, so ist es bei dem betreffenden Streitfall nicht stimmberechtigt.


§ 14 Kassenprüfer
       Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung und den Vermögensstand einschließlich der Bücher und Belege sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.  Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.


§ 15 Ehrenmitglieder
       Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese werden nach ihrer Ernennung auf Lebenszeit zu stimmberechtigten aber beitragsbefreiten Ehrenmitgliedern des Vereins.


§ 16 Geschäftsordnung
(1) Der Vorstand beschließt und verändert eine Geschäftsordnung des Vereins.
(2) Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Fachverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
(3) Die unter (1) und (2) aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.


§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines Zweckes gemäß § 2 fällt das Vermögen des Vereins an den Berliner Gewichtheber- und Kraftsportverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.


§ 18 Inkrafttreten der Satzung
       Diese Satzung ist in ihrer vorliegenden Form am 11.05.1998 von der Mitgliederversammlung des Athletik Club Heros Berlin beschlossen worden.

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