| (1) |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung,
und zwar durch Ausübung des Sports. |
| (2) |
Der Verein hat insbesondere den Zweck: |
| a) |
den Schwerathletiksport zu pflegen, |
| b) |
das Interesse dafür in die Öffentlichkeit zu tragen, |
| c) |
Jugendliche sportlich zu fordern. |
| (3) |
Mittel zur Erreichung dieser Ziele sind: |
| a) |
Durchführung eines geregelten Übungsbetriebes, |
| b) |
Wettkämpfe und Werbeveranstaltungen, |
| c) |
Aus- und Fortbildungslehrgänge, |
| d) |
Teilnahme an auswärtigen Sportveranstaltungen, |
| e) |
Mitgliederversammlungen. |
| (4) |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| (5) |
Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus. |
| (6) |
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. |
| (7) |
Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt
den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und
vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. |
| (1) |
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein. |
| (2) |
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich unter Anerkennung
der Vereinssatzung zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren Können
nur mit schriftlicher Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters aufgenommen
werden. |
| (3) |
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Gründe für
eine Nichtaufnahme müssen nicht bekanntgegeben werden. |
| (4) |
Die Mitgliedschaft endet durch |
| a) |
Austritt, |
| b) |
Ausschluß, |
| c) |
Tod. |
| (5) |
Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich
erklärt werden. Die Kündigung zum 30. Juni muß bis
zum 15. Mai, die Kündigung zum 31. Dezember bis zum 15. November dem
Vorstand vorliegen. Der Austritt von Jugendlichen bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres ist durch einen gesetzlichen Vertreter zur erklären. |
| (6) |
Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: |
| a) |
wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, |
| b) |
wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen in Höhe von
12 Monatsbeiträgen trotz Mahnung, |
| c) |
wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen
des Vereins oder grob unsportlichen Verhaltens, |
| d) |
wegen unehrenhafter Handlungen. |
| In den Fällen a), c) und d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen
Mitglied die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |
| (7) |
Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der
bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge und anderer
finanzieller Verpflichtungen bestehen. Die Pflicht der Rückgabe von
vereinseigenen Materialien bleibt ebenfalls bestehen. |
| (8) |
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch
auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines
ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen
binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen
Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden. |
| (1) |
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste
Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung. diese ist zuständig
für: |
| a) |
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, |
| b) |
Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer, |
| c) |
Entlastung und Wahl des Vorstandes, |
| d) |
Wahl der Kassenprüfer, |
| e) |
Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit, |
| f) |
Genehmigung des Haushaltsplanes, |
| g) |
Satzungsänderungen, |
| h) |
Beschlußfassung über Anträge, |
| i) |
Ernennung von Ehrenmitgliedern |
| j) |
Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß„á
vorgesehenen Ausschüssen, |
| k) |
Auflösung des Vereins. |
| (2) |
Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt; sie
soll im ersten Quartal durchgeführt werden. |
| (3) |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb
einer Frist von vier Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung
einzuberufen, wenn es |
| a) |
der Vorstand beschließt oder |
| b) |
20 % der Mitglieder beantragen. |
| Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben die gleichen Befugnisse
wie Mitgliederversammlungen. |
| (4) |
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand
mittels schriftlicher Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem
Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens zwei und höchstens
sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist
die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung missen
bei Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. |
| (5) |
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlüssen
und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit
bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muß eine geheime
Abstimmung erfolgen, wenn diese von 5 % der anwesenden Stimmberechtigten
beantragt wird. |
| (6) |
Anträge können gestellt werden: |
| a) |
von jedem Mitglied |
| b) |
vom Vorstand. |
| (7) |
Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen
vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins
eingegangen sein. |
| (8) |
Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung
nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor
der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen
sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung
behandelt werden, es darf jedoch nicht über sie abgestimmt werden. |
| (9) |
Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein
anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen. |
| (10) |
Der Versammlungsleiter ist berechtigt, Mitglieder, die seinen
zur Leitung der Versammlung getroffenen Anordnungen nicht nachkommen oder
sich ungebührlich benehmen, von der Versammlung auszuschließen. |
| (11) |
Der Versammlungsleiter kann immer das Wort ergreifen. Er ist befugt,
Mitgliedern, die nicht zur Sache oder ungebührlich sprechen, das Wort
zu entziehen. |
| (12) |
Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll
zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist. |
| (2) |
Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner
Aufgaben. |
| (3) |
Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind:
1. Vorsitzender,
2. Vorsitzender,
3. Vorsitzender,
1. Kassierer und
2. Kassierer.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Mitglieder
des geschäftsführenden Vorstands vertreten. Einer davon muß
der 1. oder 2. Vorsitzende sein. |
| (4) |
Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre mit einfacher Mehrheit
gewählt. |
| (5) |
Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während
der Amtszeit kann sich der Vorstand selbständig ergänzen. |
| (6) |
Jedes Vorstandsmitglied kann durch Beschluß einer ordentlichen
oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit
vor Abschluß der Amtszeit seines Postens enthoben werden. |
| (7) |
Der 1. Kassierer fuhrt die Kassengeschäfte. Er trägt
für den Eingang der Zahlungen Sorge und leistet Zahlungen nach Anweisung
des 1. Vorsitzenden. Er erledigt auch den auf das Rechnungswesen bezüglichen
Schriftverkehr und stellt den Haushaltsplan auf. In seiner Abwesenheit
übernimmt der 2. Kassierer die Aufgaben des 1. Kassierers. Die Kassenführung
ist so vorzunehmen, daß sie jedem der drei Vorsitzenden zu jeder
Zeit Einblick in die finanzielle Lage des Vereins gestattet. |
| (8) |
Der Vorstand hält regelmäßig Sitzungen ab. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. |
| (9) |
Der Vorstand beschließt Ordnungen für die Durchführung
des Sport- und Geschäftsbetriebes. |
| (10) |
Den Weisungen des Vorstandes und der Übungsleiter ist Folge
zu leisten. |