…das klingt schon fast wie die Quadratur des Kreises! Der legendäre Berliner Verein betreibt seit den 60er Jahren sehr erfolgreich einen Breiten-, Leistungs- und Freizeitsport, welches die Mitgliederzahl stetig ansteigen lässt. Wieder einmal zeigt der Club Heros Berlin, das Sport für jeden im Verein erfolgreich funktionieren kann.Als Leistungszentrum Mitte der 60er Jahre gegründet, orientrierte sich der Verband zunächst als Sportstätte in der Karlsbader Straße für die Berliner Gewichtheber und den artverwandten Sportarten. So war die damalige Ausstattung ausschließlich fürs Gewichtheben vorgesehen und würde heutigen Fitnessstudiobesuchern ein wenig spartanisch anmuten. Gleichwohl erzielten die Berliner Gewichtheber in den darauf folgenden Jahrzehnten hervorragende Ergebnisse. An deren Spitze zu nennen sind Helmut Kienert, einer der stärksten deutschen Gewichtheber der 50er und 60er Jahre sowie Zeit seines Lebens ein Berliner Original Horst Störhase, einer der ersten deutschen Heber, die 200kg stießen. Natürlich ist auch der vom Athletik Club Berlin startenden Olympiasieger Karl Heinz Radschinski sowie die Olympiateilnehmer Olaf Peters und Stan Malissa mit dabei. Parallel dazu entwickelte sich mit Beginn der 80er Jahre der Kraftdreikampf, wobei auch hier wieder der Athletik Club Berlin eine entscheidene Vorreiterrolle übernahm. Krönung war der Titelgewinn in den deutschen Meisterschaften. Mitte der 80er Jahre fusionierten dann die Vereine Athletik Club Berlin und BC Heros zum AC Heros Berlin. Seit dieser Zeit schafft der Club den Spagat, das leistungsorientierte Gewichtheben und den Kraftdreikampf zu fördern sowie zugleich den Fitness, Breiten- und Seniorensport erfolgreich weiter zu entwickeln.
AKTUELLE CORONA NEWS UND HYGIENEMAßNAHMEN:
Auf der Seite vom Landessportbund sind die wichtigsten und aktuellsten Infos nachzulesen:
https://lsb-berlin.net/aktuelles/coronavirus-lage/corona-faq/
Aktuelle Informationen zur Veränderung der Zweiten
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Stand: 3. Juni 2021)
Der Berliner Senat hat eine weitere Veränderung der Zweiten
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese gilt im Zeitraum vom 4. Juni
2021 bis zunächst zum 1. Juli 2021. Aufgrund möglicher weiterer Lockerungen bei stabil
niedrig bleibenden Inzidenzen ist aber mit erneuten Veränderungen zum 18. Juni 2021 zu
rechnen. Der Sport findet seinen Platz unter §19 Sportausübung. Nachfolgend finden Sie alle
Paragrafen mit einer entsprechenden Bedeutung für den Sportbetrieb. Die FETT markierten
Passagen beinhalten die Neuerungen im Vergleich zu vorherigen Veränderungen.
HINWEIS: Die hier stehenden Informationen werden direkt nach Bekanntwerden der
offiziellen Formulierungen in der Dokumentation im Gesetz- und Verordnungsblatt des
Landes Berlin aktualisiert!
§ 19 Sportausübung
(1) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit insgesamt höchstens zehn
Personen aus insgesamt höchstens fünf Haushalten unter Einhaltung der
Abstandsregelungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 erfolgen. Die Beschränkung des Satzes 1
gilt nicht für den Sport im Freien, soweit alle an der Sportausübung Teilnehmenden
einschließlich der Betreuungs- und sonstigen Begleitpersonen im Sinne von § 6b negativ
getestet sind. Die Testpflicht gilt nicht
1. für den Personenkreis gemäß § 2 Absatz 2, soweit keine anderen Personen beteiligt sind,
2. für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen
und Berufssportler,
3. für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im
Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in festen
Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person; bei
besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen
zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des
Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen,
4. für Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren, wenn der Sport im Freien in festen
Gruppen von maximal 20 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt
wird; die Betreuungsperson muss im Sinne von § 6b negativ getestet sein, und
5. für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die im Rahmen des Schulbesuchs getestet
werden.
Die Verantwortlichen sind verpflichtet, vor Beginn der Sporteinheit die Einhaltung der
Testpflicht im Sinne des Satzes 2 zu kontrollieren sowie auf die Einhaltung des Schutz- und
Hygienekonzepts nach § 6 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen.
Sie haben darüber hinaus die Einhaltung der grundsätzlichen Pflichten des 1. Teils dieser
Verordnung, insbesondere die Anwesenheitsdokumentation, sicherzustellen. Regelungen über
den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der
Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen und als dienstlich
veranlasster Sport staatlicher Einrichtungen gehen diesem Absatz und Absatz 2 vor.
(2) Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen
Einrichtungen ist nur zulässig
1. für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen
und Berufssportler
2. für den Pferdesport in dem unter Tierschutzgesichtspunkten zwingend erforderlichen
Umfang,
3. für therapeutische Behandlungen sowie für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder
ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen
zuzüglich einer übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden
Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig
ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings
zu ermöglichen
4. für Einzelpersonen und Gruppen bis maximal zehn Personen, die sämtlich im Sinne
von § 6b negativ getestet sind; die Testpflicht gilt nicht für Teilnehmerinnen und
Teilnehmer, die im Rahmen des Schulbesuchs getestet werden, und
5. für Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren, wenn der Sport in festen Gruppen
von maximal 20 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt
wird; die Betreuungsperson muss im Sinne von § 6b negativ getestet sein.
Die Öffnung von Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen für die
Nutzung nach Satz 1 Nummer 4 und 5 ist nur zulässig, wenn die in einem gemeinsamen
Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 der für Sport und für Wirtschaft zuständigen
Senatsverwaltungen festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten
werden. Das Hygienerahmenkonzept nach Satz 2 muss mindestens Vorgaben zu
Personenobergrenzen, Testpflichten, Terminbuchungspflichten und zur Belüftung der
Räume enthalten. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, auf die Einhaltung der jeweils
geltenden Schutz- und Hygienekonzepte hinzuweisen und für ihre Umsetzung Sorge zu
tragen.
(3) Der professionelle sportliche Wettkampfbetrieb in der Bundesliga und den internationalen
Ligen sowie vergleichbaren professionellen Wettkampfsystemen, Wettkämpfen von
Bundesund Landeskadern in olympischen und paralympischen Disziplinen sowie sportlichen
Wettbewerben zur unmittelbaren Qualifikation an Welt- oder Europameisterschaften ist
zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen
Sportfachverbandes stattfindet. Alle am Wettkampfbetrieb beteiligten Personen müssen im
Sinne von § 6b negativ getestet sein und dies vor Betreten der Sportstätte nachweisen. Im
Übrigen gelten die Vorgaben des § 9.
(3a) Unbeschadet des Absatzes 3 sind Wettkämpfe im Freien zulässig, soweit sie im
Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes
stattfinden und alle an der Sportausübung Teilnehmenden einschließlich der
Betreuungspersonen und des Funktionspersonals im Sinne von § 6b negativ getestet
sind. Die Testpflicht gilt nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die im Rahmen des
Schulbesuchs getestet werden. Zuschauende sind untersagt; dies gilt nicht für die für
den Wettkampfbetrieb erforderlichen Personen. Im Übrigen gelten die Vorgaben des §
9.
(4) Die Sportausübung in Schwimmbädern ist ausschließlich für Bundes- und
Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und -sportler, für
den sportlichen Wettkampfbetrieb im Sinne des Absatzes 3, für den Sport als Unterrichtsfach
an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der
Berufsbildung und als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen, für therapeutische
Behandlungen sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 3, für die
Ausbildung der Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer durch die staatlich
anerkannten Hilfsorganisationen und als dienstlich veranlasster Sport staatlicher
Einrichtungen zulässig. Strand- und Freibäder können nach vorheriger Genehmigung des
örtlich zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden. Die Genehmigung soll auf der
Grundlage eines von den jeweiligen Betreibern vorzulegenden Nutzungs- und
Hygienekonzept erfolgen, das insbesondere die Einhaltung des Abstandsgebot nach § 3
sicherstellt. Soweit Bäder an Dritte verpachtet oder zur vorrangigen Nutzung überlassen
wurden, sind diese Dritten Betreiber im Sinne der vorstehenden Regelung.“
§ 4 Medizinische Gesichtsmaske & Mund-Nasen-Bedeckung
(1) Eine medizinische Gesichtsmaske ist in geschlossenen Räumen zu tragen
8. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern und ähnlichen der Sportausübung
dienenden Räumen, außer während der Sportausübung.
11. von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Veranstaltungen, sofern diese sich nicht an
ihrem Platz aufhalten,
12. von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen in geschlossenen Räumen.
(4) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske einschließlich einer FFP-2-
Maske gilt nicht
1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
1a. für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr hinsichtlich FFP2-Masken, wobei
stattdessen medizinische Gesichtsmasken zu tragen sind,
2. für Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen
Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer
Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung oder medizinische Gesichtsmaske tragen
können; die Verantwortlichen sind berechtigt, zur Überprüfung des Vorliegens der
Voraussetzungen dieser Ausnahme die Bescheinigung im Original einzusehen,
3. für Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen, die im Fall der Pflicht nach Absatz 1
mindestens die Anforderungen nach § 1 Absatz 6, im Fall der Pflicht nach Absatz 2 die
Anforderungen nach § 1 Absatz 5 erfüllen, die Verringerung der Ausbreitung
übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel und Aerosole bewirkt wird,
4. für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren,
sowie ihre Begleitpersonen,
5. für Kundinnen und Kunden in Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben im Bereich der
Körperpflege für die Dauer einer gesichtsnahen Dienstleistung oder
6. soweit in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer
aufgrund von § 25 erlassenen Rechtsverordnung weitere Ausnahmen vorgesehen sind.
§ 5 Anwesenheitsdokumentation
(1) Die Verantwortlichen für
5. den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in der
Sportausübung dienenden Räumen und für sportbezogene Angebote sowie für den
Sportbetrieb im Freien nach § 19 haben eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit
geschlossene Räume betroffen sind und es sich im Falle der Nummer 2 nicht ausschließlich
um die Abholung von Speisen oder Getränken handelt. Die Verantwortlichen für
Veranstaltungen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit die
Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien stattfindet. Die Verantwortlichen für Kantinen
und Gaststätten haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit Speisen oder
Getränke im Freien serviert oder im Wege der Selbstbedienung zum Verzehr im Bereich der
genehmigten Außengastronomie abgegeben werden. In jedem Fall muss die Möglichkeit einer
Anwesenheitsdokumentation ohne Nutzung digitaler Anwendungen vorgehalten werden.
(2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zum Vollzug infektionsrechtlicher
Vorschriften, insbesondere zur Kontaktnachverfolgung genutzt werden und muss die
folgenden Angaben enthalten:
1. Vor- und Familienname,
2. Telefonnummer,
3. Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des ständigen Aufenthaltes
4. vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse,
5. Anwesenheitszeit und
6. Platz- oder Tischnummer, sofern vorhanden.
Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende
der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme
durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern. Die Anwesenheitsdokumentation ist den
zuständigen Behörden zur Kontrolle der Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 auf
Verlangen zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist den zuständigen Behörden auf
Verlangen die Anwesenheitsdokumentation auszuhändigen oder ihnen auf sonstige geeignete
Weise der Zugriff zu ermöglichen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der
Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank,
krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne
des Infektionsschutzgesetzes war.
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu
vernichten.
(3) Die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 sind vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.
(4) Die Verantwortlichen im Sinne des Absatz 1 haben anwesenden Personen, die
unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren
Verbleib zu verwehren.
Die Verantwortlichen sind berechtigt und verpflichtet, das Original der Bescheinigung
gemäß § 6b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 einzusehen und die Identität der
anwesenden Person mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen.
§ 6 Schutz- und Hygienekonzept
Die Verantwortlichen für Training, Spieltage oder Veranstaltungen, also die Sportvereine
und/oder Sportstätten, sind für die Umsetzung und die Vorhaltung eines Schutz- und
Hygienekonzepts zuständig. Bitte orientieren Sie sich an den gültigen Übergangsregeln der
jeweiligen deutschen Spitzensportverbände und der Konzeptionen der Berliner
Sportfachverbände. Die nach Satz 1 Verantwortlichen stellen die Einhaltung der in dem
Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen sicher. Für private
Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Sinne des § 9 Absatz 7 im Freien gilt unbeschadet
Satz 1 die Pflicht zur Erstellung eines individuellen Schutz- und Hygienekonzeptes und
dessen Vorlage auf Verlangen bei mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen.
Darüber hinaus sind bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die
einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Infektionsschutz zu
berücksichtigen. Die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie
die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum sind entscheidend. Aushänge zu den
Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar an der jeweiligen Sportstätte anzubringen.
Die jeweils zuständige Senatsverwaltung kann im Einvernehmen mit der für Gesundheit
zuständigen Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept Näheres
zu den Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept nach Absatz 2, einschließlich
Vorgaben zu Auslastungsgrenzen, Zutritts- und Besuchsregelungen, bestimmen (vgl. §6,
Absatz 3):
Der Berliner Senat hat zur Nutzung von gedeckten und ungedeckten Sportanlagen ein
Rahmenkonzept erstellt. Dieses können Sie hier einsehen.
§6a Testpflicht (für Sportvereine und Sportverbände als Arbeitgeber*innen)
(1) Private und öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, einschließlich der Justiz, sind
verpflichtet, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ihre Arbeit mindestens zum Teil
an ihrem Arbeitsplatz in Präsenz verrichten, zweimal pro Woche ein Angebot über eine
kostenlose Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels
eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zu unterbreiten und diese Testungen zu
organisieren.
Die Pflicht nach Satz 1 kann dadurch erfüllt werden, dass den Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung zur Verfügung gestellt
werden. Die Inanspruchnahme der Bürgertestung nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung
vom 8. März 2021 (BAnz AT 09.03.2021 V 1) durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
befreit nicht von der Pflicht nach Satz 1.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind vorbehaltlich des Satzes 5 verpflichtet, auf Wunsch
eine Bescheinigung über das Testergebnis auszustellen oder ausstellen zu lassen. Eine
Bescheinigung über das Ergebnis eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur
Selbstanwendung wird nur ausgestellt, wenn diese unter Aufsicht durchgeführt wird, § 6b
Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Regel im Rahmen ihrer Tätigkeit körperlichen
Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder sonstigen Dritten haben, sind verpflichtet, das
Angebot nach Absatz 1 wahrzunehmen; diese Pflicht kann mittels Point-of-Care (PoC)-
Antigen-Tests zur Selbstanwendung nur erfüllt werden, soweit die Anwendung unter Aufsicht
erfolgt.
(3) Selbständige, die im Rahmen ihrer Tätigkeit körperlichen Kontakt zu Kundinnen
und Kunden oder sonstigen Dritten haben, sind verpflichtet, zweimal pro Woche eine
Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines
Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vornehmen zu lassen und die ihnen ausgestellten
Nachweise über die Testungen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und den
zuständigen Behörden zur Kontrolle der vorstehenden Verpflichtungen auf Verlangen
zugänglich zu machen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren
Beschaffung zumutbar ist.
§ 6b Nachweis eines negativen Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus
(1) Soweit nach dieser Verordnung oder nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes
vorgeschrieben ist, dass Personen negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet
sein oder ein negatives Testergebnis einer mittels eines anerkannten Tests durchgeführten
Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen müssen, ist diese
Voraussetzung dadurch zu erfüllen, dass die Person
1. vor Ort einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus
durchführen lässt und dieser ein negatives Testergebnis zeigt („Teststelle vor Ort“),
2. unter der Aufsicht der oder des jeweils Verantwortlichen oder von ihr oder ihm
beauftragten Personen einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test auf eine Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 zur Selbstanwendung vornimmt und dieser nach korrekter
Durchführung ein negatives Testergebnis zeigt („erweiterte Einlasskontrolle“),
3. der oder dem jeweils Verantwortlichen oder von ihr oder ihm beauftragten Personen eine
schriftliche oder elektronische Bescheinigung gemäß Absatz 2 über ein negatives
Testergebnis eines innerhalb der letzten 24 Stunden durchgeführten Point-of-Care (PoC)-
Antigen-Tests oder Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorlegt, oder
4. der oder dem jeweils Verantwortlichen oder von ihr oder ihm beauftragten Personen eine
schriftliche oder elektronische Bescheinigung gemäß Absatz 2 über ein negatives
Testergebnis eines aktuellen PCR-Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-
2, das nicht älter als 24 Stunden ist, vorlegt.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und 2 besteht ein Anspruch gegen die oder den jeweils
Verantwortlichen oder die von ihr oder ihm beauftragten Personen, eine Bescheinigung über
das Testergebnis auszustellen. Die Durchführung der Testung gemäß Satz 1 Nummer 1 oder 2
oder die Vorlage einer Bescheinigung gemäß Satz 1 Nummer 3 oder 4 ist in der
Anwesenheitsdokumentation nach § 5 zu vermerken, soweit diese nicht unter Nutzung
digitaler Anwendungen geführt wird, die die Einhaltung dieser Bestimmung durch den
Verantwortlichen technisch nicht zulassen.
(2) Die Bescheinigung über ein negatives Testergebnis eines aktuellen Point-of-Care
(PoC)-Antigen-Tests, einschließlich solcher zur Selbstanwendung, oder PCR-Tests auf
eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 muss mindestens das Datum und die
Uhrzeit der Durchführung des Tests, den Namen der getesteten Person und die Stelle
erkennen lassen, welche den Test durchgeführt oder, im Falle des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 2, beaufsichtigt hat. Ist die getestete Person derjenigen Person, die den Test
durchgeführt oder, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, beaufsichtigt hat, nicht
persönlich bekannt, ist vor Ausstellung der Bescheinigung die Identität der getesteten
Person mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen.
Die Bescheinigung soll im Übrigen dem von der für Gesundheit zuständigen
Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Muster entsprechen. Die Bescheinigung im
Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Bezug auf einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-
Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zur Selbstanwendung sowie
die Beaufsichtigung der Testung darf nur von einer durch die jeweiligen
Verantwortlichen hierzu beauftragten Person im Rahmen der Beauftragung
vorgenommen werden.
(3) Soweit nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, dass Personen negativ auf eine
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sein müssen, gilt dies nicht für Kinder
bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.
§ 6c Ausnahmen für Testpflicht und Nachweis eines negativen Tests auf eine Infektion
mit dem Coronavirus
1) Unbeschadet § 6b Absatz 3 entfällt eine nach dieser Verordnung oder nach § 28b des
Infektionsschutzgesetzes vorgeschriebene Pflicht, negativ auf eine Infektion mit dem
Coronavirus getestet zu sein oder ein negatives Testergebnis einer mittels anerkannten Tests
durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorlegen zu müssen, für
folgende Personen:
1. geimpfte Personen, die mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff
gegen Covid-19 geimpft sind und deren letzte erforderliche Impfung mindestens 14 Tage
zurückliegt,
2. genesene Personen, die ein mehr als sechs Monate zurückliegendes positives PCR-
Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus nachweisen können und die mindestens
eine Impfung gegen Covid-19 mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff
erhalten haben und deren letzte Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt, sowie
3. genesene Personen, die ein mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate
zurückliegendes positives PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus
nachweisen können.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Personengruppen besteht abweichend von § 6a Absatz 2
keine Pflicht zur Annahme des Testangebots oder abweichend von § 6a Absatz 3 keine
Pflicht, eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus mittels eines Point-of-
Care (PoC)-Antigen-Tests vornehmen zu lassen.
§ 9 Veranstaltungen, Personenobergrenzen (wichtig für Gremiensitzungen,
Mitgliederversammlungen o.ä.)
(1) Veranstaltungen im Freien mit mehr als 500 zeitgleich Anwesenden sind verboten.
(2) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden
sind verboten.
(4) Auf Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der Tische so
vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 2 Absatz 2
fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender
Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur
Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet
werden kann. Bei Veranstaltungen im Freien ist anwesenden Besucherinnen und
Besuchern ein fester Sitzplatz zuzuweisen. Der Mindestabstand nach Satz 1 kann
unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen
sichergestellt ist oder alle anwesenden Besucherinnen und Besucher negativ im Sinne
des § 6b getestet sind. Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote gelten § 15
und § 16 Absatz 1 entsprechend.
(5) Abweichend von Absatz 2 können Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit
mehr als den dort genannten zeitgleich anwesenden Personen, höchstens jedoch mit bis
zu 500 zeitgleich anwesenen Personen, durchgeführt werden, sofern die Vorgaben des
Hygienerahmenkonzeptes nach § 6 Absatz 3 der für Kultur, der für Wirtschaft oder der
für Sport zuständigen Senatsverwaltung, das mindestens Vorgaben zur maschinellen
Belüftung enthalten muss, eingehalten werden.
§ 16 Gastronomie
(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung und Kantinen dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen,
soweit geschlossene Räume betroffen sind, nur von Gästen aufgesucht werden, die im
Sinne des § 6b negativ getestet sind; dies gilt nicht für die bloße Nutzung sanitärer
Anlagen und bei Kantinen nicht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch
diese versorgt werden. Je Sitz- oder Tischgruppe gelten die Kontaktbeschränkungen für
den öffentlichen Raum im Freien nach § 2 Absatz 3, hierbei darf abweichend von § 3
Absatz 1 Satz 1 der Mindestabstand innerhalb der Sitz- oder Tischgruppe
unterschritten werden. Die Bedienung am Tisch sowie die Selbstabholung der Speisen
und Getränke sind zulässig. Speisen und Getränke dürfen nur am Tisch verzehrt
werden. Die Öffnung von geschlossenen Räumen von Gaststätten nach Satz 1 ist nur
zulässig, wenn die Vorgaben eines Hygienerahmenkonzepts nach § 6 Absatz 3 der für
Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung, das mindestens Vorgaben zur Belüftung der
Räume enthalten muss, eingehalten werden. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, auf
die Einhaltung der jeweils geltenden Schutz- und Hygienekonzepte hinzuweisen und für
ihre Umsetzung Sorge zu tragen.
(2) Gaststätten und Kantinen dürfen vorbehaltlich § 8 Absatz 1 Speisen und Getränke zur
Abholung oder zur Lieferung anbieten. Für die Abholung von Speisen und Getränken sind
geeignete Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung und zur Vermeidung von
Menschenansammlungen zu treffen.
(3) Die Bestuhlung und Anordnung der Tische in Gaststätten und Kantinen ist so
vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3
oder des § 2 Absatz 2 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Im
Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und
Desinfektionsregime ist sicherzustellen.
Versicherungsschutz im Sportbetrieb
Generell gilt: Unfallversicherungsschutz besteht auch bei den alternativen Sportangeboten der
Vereine! Der Unfallschutz greift bei Angeboten des Vereins für seine Mitglieder weltweit.
Insofern ist ein Ausweichen von der Halle auf zugelassene Sportflächen im zugelassenen
Rahmen auch ohne Gefährdung des Versicherungsschutzes möglich. Darüber hinaus ist zu
empfehlen, die eingesetzten Übungsleiter/innen und Trainer/innen auf die Einhaltung der
jeweils geltenden Rechtsverordnung hinzuweisen. und aktuellsten